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Im Verbund der RehaZentren

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Unter dem Dach der RehaZentren Baden-Württemberg sind neun Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation mit individuellen Profilen zusammengeführt.

Die Kliniken erbringen ein breites Spektrum an rehabilitativen und präventiven Dienstleistungen. Sie ergänzen sich gegenseitig, sodass wertvolle Synergieeffekte entstehen. Vernetzte Strukturen und die fachliche Zusammenarbeit sichern eine optimale Betreuung der Patientinnen und Patienten.

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Ein Physiotherapeut lächelt in die Kamera

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Sie haben allgemeine Fragen zur Reha oder zu Ihrem Recht auf die persönliche Wunschklinik? Sie benötigen Hilfe bei Ihrem Reha-Antrag oder möchten wissen, wie Sie am Präventionsprogramm teilnehmen können? Dann melden Sie sich gerne bei unserer Telefon-Hotline.

Für spezifische Fragen zu Ihrem Aufenthalt in einer unserer Kliniken wenden Sie sich bitte direkt an diese. Den entsprechen Kontakt finden Sie auf der jeweiligen Website.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen

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Wir sind immer für Sie da! Auch bei allen Fragen rund um Ihren Aufenthalt in unseren Rehakliniken. Antworten auf allgemeine Fragen finden Sie in unserer nachfolgenden Zusammenstellung. Gezielte Fragen zu Ihrem Aufenthalt in einer spezifischen Klinik finden Sie auf der jeweiligen Unterseite der Klinik. Darüber hinaus können Sie sich gerne telefonisch an unsere Mitarbeiter:innen wenden.

Jemand springt auf einem Trampolin

Allgemeines über die Reha

Im Unterschied zur stationären Rehabilitation können die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden bei einer ambulanten Rehabilitation ihre Abende und Wochenenden Zuhause verbringen. Bei der Stationären Rehabilitation sind die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht. Vorteil der stationären Unterbringung ist, dass man sich völlig aus dem Alltag entziehen kann, um sich seinen gesundheitlichen Beschwerden zu widmen.

MBOR steht für „Medizinische-beruflich orientierte Rehabilitation“. Beim MBOR- Konzept steht der berufliche Aspekt während der Reha im Vordergrund. Hier werden die Rehabilitanden und Rehabilitandinnen mit Unterstützung nach und nach wieder für ihre Arbeit fit gemacht.

Während der medizinischen Rehabilitation erhalten Sie keine Krankmeldung, sondern eine Bescheinigung der Reha Einrichtung um von der Arbeit freigestellt zu werden. Diese Bescheinigung beinhaltet den Beginn und das voraussichtliche Ende der Reha. Dies muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden und gilt in diesem Falle als Krankschreibung.

Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Kur bei einem gesunden Menschen ansetzt, der erste Symptome aufweist, während eine Reha für einen bereits erkrankten Menschen gedacht ist. Eine Kur ist also präventiv; es handelt sich um Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit. Eine Reha dient dagegen stets der Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Erkrankung.

Vom Antrag bis zu uns

In der Regel muss ein Arzt/ eine Ärztin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme verordnen. Dies kann der Hausarzt/ die Hausärztin sowie ein/e Facharzt/ärztin.

Für eine Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt werden Sie direkt vom Sozialdienst ihres Krankenhauses in der für Sie passenden Rehabilitationseinrichtung angemeldet. Hier sendet das Krankenhaus den ABH-Antrag mit dem erforderlichen Befundbericht und stellt direkt einen Antrag an Ihren Kostenträger.

Eine Rehabilitation als Heilverfahren müssen Sie von Ihrem Haus- oder Facharzt verordnen lassen. Da dieser die notwendigen medizinischen Erfordernisse begründen muss. Kommen Sie über den Kostenträger „Rentenversicherung“ so müssen Sie einen Antrag auf Reha stellen, dies müssen Sie mit dem Antragsformular G110 beantragen. Reichen Sie alle notwendigen Unterlagen mit ein. Dazu gehören entsprechende Krankenhaus- oder Arztberichte. Die zuständige Versicherung wird den Antrag prüfen. Evtl. wird auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt, ein Gutachten über die Notwendigkeit zu erstellen. Bis Sie einen Bescheid über Ihren Rehaantrag erhalten, kann es ein paar Wochen dauern. Nach Prüfung des Antrags durch den Kostenträger erhalten Sie eine schriftliche Zusage für die Rehabilitation oder einen Ablehnungsbescheid.

Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 haben Sie als Patient ein Wunsch- und Wahlrecht. Das bedeutet für Sie, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation selbst auszusuchen.

Weitere Informationen

Lehnt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung den Antrag ab, sollten Betroffene sofort Widerspruch einlegen. Um diesen Widerspruch einzulegen haben Sie als Antragsteller einen Monat Zeit. Wird die Rehabilitation trotz medizinischer Notwendigkeit abgelehnt, könne Sie als Versicherter beim Sozialgericht Klage erheben.

Sie erhalten Ihren Termin per Post in Form einer Einladung.

Von der Kostenzusage bis zur Terminzustellung durch die zugesagte Rehaklinik kann es bis zu zwei Wochen dauern. Die Wartezeit bis zum wirklichen Reha-Antritt ist abhängig von der Belegungssituation der zugesagten Klinik.

Gesetzlich wird die stationäre Rehabilitation zunächst für eine Dauer von 21 Behandlungstagen und eine ganztägige ambulante Reha mit bis zu höchstens 15 Behandlungstagen angedacht. Die Verlängerung einer Rehabilitation ist aus medizinischen Gründen möglich und kann bis zu zwei Wochen verlängert werden.

Gäste in der Reha

Bitte setzen Sie sich zur Klärung dieser Frage direkt mit Ihrer Klinik in Verbindung.

Grundsätzlich ist dies möglich. Bedingt durch die Corona-Pandemie kann es – auch kurzfristig – zu Änderungen kommen. Bitte setzen Sie sich zur Klärung dieser Frage direkt mit Ihrer Rehaklinik in Verbindung.

Dies ist leider nicht möglich.

Kosten

Es kommen verschiedene Kostenträger infrage, welche Ihre Rehabilitation bezahlen. Wenn Sie im Berufsleben stehen und Arbeitnehmer sind, so ist die Rentenversicherung Ihr Kostenträger. Bei Rentner/innen oder nicht Berufstätigen Personen ist meist die Gesetzliche Krankenversicherung der Kostenträger für Ihre Rehabilitation. Weiter Kostenträger können zum Beispiel eine Beihilfestelle, eine private Krankenkasse, eine Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung oder in Einzelfällen auch die Agentur für Arbeit sein.

Ja dies ist möglich. Hierfür gibt es 3 Formen.

  • Selbstzahler: Sie buchen selber die Unterkunft in einer Reha-Klinik und kombinieren auch selbstständig die therapeutischen Leistungen.
  • Beihilfeberechtigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst: Eine amtsärztliche Untersuchung gestattet den Aufenthalt gemäß den Beihilfevorschriften.
  • Privatversicherter Selbstzahler mit Anspruch auf Kostenerstattung: Im Einzelfall ist zu klären, ob und inwieweit eine private Krankenversicherung die Kosten für die Leistungen der Reha erstattet.

Für weitere Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrer Rehaklinik in Verbindung.

Alle Versicherten, die bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei einer medizinischen Reha-Maßnahme eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt zehn Euro pro Tag und ist mit Ihrem Kostenträger abzuklären.

Die Kosten für Ihre Fahrt zu unserer Klinik und bei Ihrer Abreise zurück nach Hause erstatten wir Ihnen ca. 2 Woche nach Abreise auf Ihre angegebene Bankverbindung (Formular hierfür erhalten Sie im Einladungsschreiben). Erstattet werden 0,20 Euro pro Kilometer für die Hinfahrt und 0,20 Euro pro Kilometer für die Rückfahrt oder Sie erhalten die Kosten für Ihre Bahntickets und Koffertickets nach Vorlage des Belegs am Anreisetag. Taxikosten werden nicht durch uns erstattet.